Betrieb von Drohnen

Hierbei liefern die Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) die rechtlichen Grundlagen.

Zusammengefasst gelten im wesentlichen folgende Regeln:

♦ jederzeit direkten Augenkontakt zum Fluggerät haben, Hilfsmittel wie Videobrille oder Feldstecher sind nicht erlaubt
♦ über und im Umkreis von 100 m von Menschenansammlungen (mehrere Dutzend Personen) ist der betrieb untersagt
♦ der Betrieb weniger als 5 km von einem Flugplatz entfernt ist verboten
♦ Luftaufnahmen sind erlaubt, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen und des Datenschutzes (Privatsphäre) berücksichtigt werden
♦ bei einem Gewicht über ½ kg ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung bis 1 Mio. Franken vorgeschrieben


Links

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)